Gesetze / VO (EU) Nr. 909/2014

VO (EU) Nr. 909/2014

Art 8 Durchsetzung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/8#abs-1 (1) Die zuständige Behörde des Zentralverwahrers, der das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreibt, die betreffende Behörde, die für die Überwachung des betreffenden Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems verantwortlich ist, sowie die Behörden, die für die Beaufsichtigung der Handelsplätze, der Wertpapierfirmen und der zentralen Gegenparteien zuständig sind, stellen sicher, dass die Artikel 6 und 7 von den Instituten, die unter ihrer Aufsicht stehen, angewandt und die verhängten Sanktionen überwacht werden. Gegebenenfalls arbeiten die jeweiligen zuständigen Behörden eng zusammen. Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA mit, welche benannten zuständigen Behörden Teil der Aufsichtsstruktur auf nationaler Ebene sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/8#abs-2 (2) Zur Gewährleistung einer innerhalb der Union einheitlichen, effizienten und wirksamen Aufsichtspraxis bezüglich der Artikel 6 und 7 dieser Verordnung kann die ESMA in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/8#abs-3 (3) Ein Verstoß gegen die Vorschriften dieses Titels beeinträchtigt nicht die Gültigkeit eines privaten Vertrags über Finanzinstrumente oder die Möglichkeit der Parteien, die Bestimmungen eines privaten Vertrags über Finanzinstrumente durchzusetzen.

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