Gesetze / VO (EU) Nr. 1095/2010
VO (EU) Nr. 1095/2010Art 6 Zusammensetzung
Stand: 02.10.2026
Die Behörde besteht aus:
1. einem Rat der Aufseher, der die in Artikel 43 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
2. einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
3. einem Vorsitzenden, der die in Artikel 48 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
4. einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
5. einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.