Gesetze / VO (EU) Nr. 1095/2010

VO (EU) Nr. 1095/2010

Art 6 Zusammensetzung

Stand: 02.10.2026

Die Behörde besteht aus:

1. einem Rat der Aufseher, der die in Artikel 43 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

2. einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

3. einem Vorsitzenden, der die in Artikel 48 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

4. einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

5. einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

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