Gesetze / VO (EU) Nr. 909/2014
VO (EU) Nr. 909/2014Art 76 Inkrafttreten und Anwendung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/76#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/76#abs-2 (2) Artikel 3 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2023 für übertragbare Wertpapiere, die nach diesem Zeitpunkt emittiert werden, und ab dem 1. Januar 2025 für alle übertragbaren Wertpapiere.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/76#abs-3 (3) Artikel 5 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2015.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes findet im Fall eines Handelsplatzes, der Zugang zu einem Zentralverwahrer nach Artikel 30 Absatz 5 hat, Artikel 5 Absatz 2 mindestens sechs Monate bevor ein derartiger Zentralverwahrer seine Tätigkeiten an die maßgebliche öffentliche Stelle auslagert und in jedem Fall ab dem 1. Januar 2016 Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/76#abs-4 (4) Die in Artikel 6 Absätze 1 bis 4 genannten Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin gelten ab dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 6 Absatz 5 von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakts.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/76#abs-5 (5) Jede der in Artikel 7 Absätze 1 bis 13 genannten Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin gilt ab dem Datum der Anwendung, das für jede Maßnahme zur Abwicklungsdisziplin in dem von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 15 erlassenen delegierten Rechtsakt angegeben ist.
Ein multilaterales Handelssystem, das die in Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Kriterien erfüllt, unterliegt Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung
a) bis zur endgültigen Feststellung ihrer Geltung für die Registrierung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/65/EU oder
b) bis zum 13. Juni 2018 , sofern ein multilaterales Handelssystem keine Registrierung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/65/EU beantragt hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/76#abs-6 (6) Die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Berichtsmaßnahmen gelten ab dem Tag des Inkrafttretens des von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/76#abs-7 (7) Verweisungen in dieser Verordnung auf die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten vor dem 3. Januar 2018 als Verweisungen auf die Richtlinie 2004/39/EG und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV der Richtlinie 2014/65/EU zu lesen, sofern diese Entsprechungstabelle Vorschriften enthält, die auf die Richtlinie 2004/39/EG verweisen.