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# Art 76 VO (EU) Nr. 909/2014 — Inkrafttreten und Anwendung

VO (EU) Nr. 909/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Artikel 3 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2023 für übertragbare Wertpapiere, die nach diesem Zeitpunkt emittiert werden, und ab dem 1. Januar 2025 für alle übertragbaren Wertpapiere.

(3) Artikel 5 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2015.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes findet im Fall eines Handelsplatzes, der Zugang zu einem Zentralverwahrer nach Artikel 30 Absatz 5 hat, Artikel 5 Absatz 2 mindestens sechs Monate bevor ein derartiger Zentralverwahrer seine Tätigkeiten an die maßgebliche öffentliche Stelle auslagert und in jedem Fall ab dem 1. Januar 2016 Anwendung.

(4) Die in Artikel 6 Absätze 1 bis 4 genannten Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin gelten ab dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 6 Absatz 5 von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakts.

(5) Jede der in Artikel 7 Absätze 1 bis 13 genannten Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin gilt ab dem Datum der Anwendung, das für jede Maßnahme zur Abwicklungsdisziplin in dem von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 15 erlassenen delegierten Rechtsakt angegeben ist.

Ein multilaterales Handelssystem, das die in Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Kriterien erfüllt, unterliegt Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung

a) bis zur endgültigen Feststellung ihrer Geltung für die Registrierung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/65/EU oder

b) bis zum 13. Juni 2018 , sofern ein multilaterales Handelssystem keine Registrierung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/65/EU beantragt hat.

(6) Die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Berichtsmaßnahmen gelten ab dem Tag des Inkrafttretens des von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts.

(7) Verweisungen in dieser Verordnung auf die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten vor dem 3. Januar 2018 als Verweisungen auf die Richtlinie 2004/39/EG und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV der Richtlinie 2014/65/EU zu lesen, sofern diese Entsprechungstabelle Vorschriften enthält, die auf die Richtlinie 2004/39/EG verweisen.

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Zitiervorschlag: Art 76 VO (EU) Nr. 909/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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