Gesetze / VO (EU) Nr. 909/2014
VO (EU) Nr. 909/2014Art 56 Ausweitung der bankartigen Nebendienstleistungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/56#abs-1 (1) Ein Zentralverwahrer, der die bankartigen Nebendienstleistungen, für die er ein Kreditinstitut benennt oder die er gemäß Artikel 54 selbst erbringt, ausweiten möchte, stellt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einen Antrag auf Ausweitung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/56#abs-2 (2) Der Antrag auf Ausweitung unterliegt dem Verfahren gemäß Artikel 55.