Gesetze / VO (EU) Nr. 909/2014

VO (EU) Nr. 909/2014

Art 56 Ausweitung der bankartigen Nebendienstleistungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/56#abs-1 (1) Ein Zentralverwahrer, der die bankartigen Nebendienstleistungen, für die er ein Kreditinstitut benennt oder die er gemäß Artikel 54 selbst erbringt, ausweiten möchte, stellt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einen Antrag auf Ausweitung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/56#abs-2 (2) Der Antrag auf Ausweitung unterliegt dem Verfahren gemäß Artikel 55.

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