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Art 56 VO (EU) Nr. 909/2014 — Ausweitung der bankartigen Nebendienstleistungen

VO (EU) Nr. 909/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Zentralverwahrer, der die bankartigen Nebendienstleistungen, für die er ein Kreditinstitut benennt oder die er gemäß Artikel 54 selbst erbringt, ausweiten möchte, stellt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einen Antrag auf Ausweitung.

(2) Der Antrag auf Ausweitung unterliegt dem Verfahren gemäß Artikel 55.