Gesetze / VO (EU) Nr. 909/2014
VO (EU) Nr. 909/2014Art 47a Aufgeschobener Netto-Zahlungsausgleich
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/47a#abs-1 (1) Zentralverwahrer, die einen aufgeschobenen Netto-Zahlungsausgleich anwenden, legen die für diesen Mechanismus und für die Abwicklung der Nettoforderungen und -verpflichtungen der Teilnehmer geltenden Regeln und Verfahren fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/47a#abs-2 (2) Zentralverwahrer, die einen aufgeschobenen Netto-Zahlungsausgleich anwenden, messen, überwachen, steuern und melden den zuständigen Behörden die Kredit- und Liquiditätsrisiken, die sich aus diesem Mechanismus ergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/47a#abs-3 (3) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der Messung, Überwachung, Steuerung und Meldung der Kredit- und Liquiditätsrisiken durch Zentralverwahrer in Bezug auf den aufgeschobenen Netto-Zahlungsausgleich festgelegt werden.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.