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# Art 47a VO (EU) Nr. 909/2014 — Aufgeschobener Netto-Zahlungsausgleich

VO (EU) Nr. 909/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zentralverwahrer, die einen aufgeschobenen Netto-Zahlungsausgleich anwenden, legen die für diesen Mechanismus und für die Abwicklung der Nettoforderungen und -verpflichtungen der Teilnehmer geltenden Regeln und Verfahren fest.

(2) Zentralverwahrer, die einen aufgeschobenen Netto-Zahlungsausgleich anwenden, messen, überwachen, steuern und melden den zuständigen Behörden die Kredit- und Liquiditätsrisiken, die sich aus diesem Mechanismus ergeben.

(3) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der Messung, Überwachung, Steuerung und Meldung der Kredit- und Liquiditätsrisiken durch Zentralverwahrer in Bezug auf den aufgeschobenen Netto-Zahlungsausgleich festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 47a VO (EU) Nr. 909/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/47a

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