Gesetze / VO (EU) Nr. 909/2014

VO (EU) Nr. 909/2014

Art 13 Informationsaustausch

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/13#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden, die betreffenden Behörden und die ESMA übermitteln einander auf Ersuchen unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/13#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden, die betreffenden Behörden, die ESMA und andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung in den Besitz vertraulicher Informationen gelangen, dürfen diese ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.

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