Gesetze / VO (EU) Nr. 909/2014
VO (EU) Nr. 909/2014Art 12 Betreffende Behörden
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/12#abs-1 (1) Folgende Behörden sind an der Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern beteiligt, wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist:
a) die für die Überwachung des von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, dessen Recht dieses System unterliegt;
b) die Zentralbanken in der Union, die die wichtigsten Währungen ausgeben, in denen Abrechnungen gegenwärtig oder künftig vollzogen werden;
c) gegebenenfalls die Zentralbank in der Europäischen Union, in deren Büchern die Zahlungen eines von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gegenwärtig oder künftig abgerechnet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/12#abs-2 (2) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website das Verzeichnis der betreffenden Behörden nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/12#abs-3 (3) Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen, unter denen die Unionswährungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b als die wichtigsten Währungen anzusehen sind, sowie effiziente praktische Modalitäten für die Anhörung der betreffenden Behörden nach Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegt werden.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.