Gesetze / VO (EU) Nr. 904/2010

VO (EU) Nr. 904/2010

Art 37

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-904-2010/37#abs-1 (1) Der Eurofisc-Vorsitzende legt dem Ausschuss nach Artikel 58 Absatz 1 jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten aller Arbeitsbereiche vor. Der jährliche Bericht enthält mindestens folgende Angaben:

a) die Gesamtzahl der Zugriffe auf das CESOP;

b) die von Eurofisc-Verbindungsbeamten ermittelten operativen Ergebnisse auf Grundlage der Informationen, auf die gemäß Artikel 24d zugegriffen und die gemäß Artikel 24d verarbeitet wurden;

c) eine Qualitätsbewertung der im CESOP verarbeiteten Daten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-904-2010/37#abs-2 (2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensmodalitäten im Zusammenhang mit Eurofisc fest. Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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