Gesetze / VO (EU) Nr. 833/2014

VO (EU) Nr. 833/2014

Art 3l

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3l#abs-1 (1) In Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3l#abs-1a (1a) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in Russland zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden.

Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3l#abs-1b (1b) In der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, ist es verboten, als Kraftverkehrsunternehmen zugelassen zu werden, das im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördert.

Juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich vor dem 8. April 2022 in der Union niedergelassen haben und bereits als Kraftverkehrsunternehmen im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördern, ist es verboten, Änderungen an ihrer Kapitalstruktur vorzunehmen, durch die sich der prozentuale Eigentumsanteil einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erhöhen würde, es sei denn, dieser prozentuale Eigentumsanteil bleibt nach dieser Änderung unter 25 %.

Permalink zu Abs. 1crecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3l#abs-1c (1c) Ab dem 26. Juli 2024 ist es in der Union nach dem 8. April 2022 niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.

Permalink zu Abs. 1drecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3l#abs-1d (1d) In der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, übermitteln der nationalen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind auf Aufforderung dieser Behörde Informationen über ihre Eigentumsstruktur.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3l#abs-2 (2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Folgendes befördern:

a) Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes,

b) Transitgüter, die zwischen der Oblast Kaliningrad und Russland durch die Union befördert werden, sofern die Beförderung solcher Güter nach dieser Verordnung nicht anderweitig verboten ist.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3l#abs-2a (2a) Die Absätze 1b und 1c gelten nicht für in der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum russischer Staatsangehöriger befinden, die auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3l#abs-4 (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Russland niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen oder ein anderes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn die Güter mit in Russland zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern befördert werden, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden, sofern die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für:

a) soweit nicht anderweitig verboten — den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,

b) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,

c) humanitäre Zwecke,

d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder

e) die Verbringung oder die Ausfuhr von Kulturgütern nach Russland, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3l#abs-5 (5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

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