Gesetze / VO (EU) Nr. 833/2014

VO (EU) Nr. 833/2014

Art 3k

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3k#abs-1 (1) Es ist verboten, in Anhang XXIII aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Union, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3k#abs-1a (1a) Die Durchfuhr von in Anhang XXXVII aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten.

Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3k#abs-1b (1b) Unbeschadet des Absatzes 1 ist es verboten, in Anhang XXIII aufgeführte Güter der KN-Codes 7304 11 00 , 7304 19 10 , 7304 19 30 , 7304 19 90 , 7304 22 00 , 7304 23 00 , 7304 29 10 , 7304 29 30 , 7304 29 90 , 7305 11 00 , 7305 12 00 , 7305 19 00 , 7305 20 00 , 7306 11 , 7306 19 , 7306 21 00 , 7306 29 00 , 8207 13 00 , 8207 19 10 , 8413 50 , 8413 60 , 8413 82 00 , 8413 92 00 , 8430 49 00 , 8431 39 00 , 8431 43 00 , 8431 49 , 8705 20 00 , 8905 20 00 oder 8905 90 10 unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3k#abs-2 (2) Es ist verboten,

a) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach den Absätzen 1 und 1b oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,

b) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach den Absätzen 1 und 1b für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,

c) an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 1b genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(3al) In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIH aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 25. Juli 2026 — von Verträgen, die vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3k#abs-4 (4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.

Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3k#abs-4a (4a) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 1a, 1b und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3k#abs-5 (5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe erforderlich sind für

a) medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel oder der Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen oder

b) die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat und unter dessen vollständiger Kontrolle stehen, und um seine Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation unterliegen, zu erfüllen oder

c) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.

Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3k#abs-5a (5a) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der anschließend aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen in Russland erforderlich sind:

a) Güter des KN-Codes 8417 20;

b) Sanitärarmaturen des KN-Codes 8481 80, die für Sanitär-, Heiz-, Belüftungs- oder Klimasysteme bestimmt sind;

c) Rohre aus Kupfer und Rohrformstücke aus Kupfer der KN-Codes 7411 oder 7412 mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm;

d) Güter des KN-Codes 7007 19 80;

e) Güter der KN-Codes 7615 10, 8414 51, 8414 60, 8422 30 und 8423 10;

f) Güter der KN-Codes 3916 20 , wenn sie für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen oder -Fenstern unbedingt erforderlich sind;

g) Güter der KN-Codes 3920 43 10 99 , 3925 90 10 , 3925 90 80 00 oder 8302 41 50 , die für den Verkauf von Fenstern unbedingt erforderlich sind.

(5aa) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter der KN-Codes 2835 22 00 , 2920 90 , 3917 10 und 3920 62 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter ausschließlich für die Herstellung von Lebensmitteln zum Zwecke des menschlichen Verzehrs in Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden.

Permalink zu Abs. 5brecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3k#abs-5b (5b) Abweichend von den Absätzen 1, 1b und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter der KN-Kapitel 72, 84, 85 und 90 oder damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Herstellung von Titangütern erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie unbedingt benötigt werden und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht.

Permalink zu Abs. 5crecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3k#abs-5c (5c) Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang XXXVII aufgeführten Gütern und Technologien, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die in den Absätzen 5 und 5b des vorliegenden Artikels festgelegten Zwecke bestimmt sind.

Permalink zu Abs. 5drecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3k#abs-5d (5d) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter und Technologien der KN-Codes 3917, 8421, 8471, 8523, 8536 und 8544 oder die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die Bereitstellung der damit verbundenen technischen Hilfe oder Finanzhilfe für die Wartung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 5erecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3k#abs-5e (5e) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XXIII aufgeführten Güter der KN-Codes 8414 90 und 9026, die sich ab dem 25. Juni 2024 physisch in der Union befinden, zum Zwecke der Wartung oder Reparatur, der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Durchführung des Projekts Sakhalin-2 (Сахалин-2) zur Gewährleistung der Energiesicherheit in Japan unbedingt erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 5frecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3k#abs-5f (5f) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr von in Anhang XXIII aufgeführten Gütern der KN-Codes 9026, 9027 und 9031 genehmigen, deren Einfuhr zuvor gemäß Artikel 3i Absatz 3f genehmigt worden war.

Permalink zu Abs. 5grecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3k#abs-5g (5g) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XXIII aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 62 und 8523 52 genehmigen, sofern sie für zivile elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet.

Permalink zu Abs. 5hrecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3k#abs-5h (5h) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 8422 30 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Verpackung von Lebensmitteln, Getränken und Pharmazeutika erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 5irecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3k#abs-5i (5i) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 3402 90 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurden, bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 5jrecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3k#abs-5j (5j) Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XXXVII aufgeführten Gütern und Technologien des KN-Codes 3403 19 80 , die aus Ungarn ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für Aserbaidschan bestimmt sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3k#abs-6 (6) Bei der Entscheidung über Anträge auf die in den Absätzen 5, 5aa, 5a, 5b, 5c und 5d genannten Genehmigungen erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3k#abs-7 (7) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 5, 5a, 5aa, 5b, 5c, 5d, 5g, 5h,5i oder 5j erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

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