Gesetze / VO (EU) Nr. 809/2014
VO (EU) Nr. 809/2014Art 65 Kontrollsystem für die Cross-Compliance
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-809-2014/65#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur wirksamen Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance ein. Dieses System sieht insbesondere Folgendes vor: a) ist die zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, Übermittlung der erforderlichen Informationen über die Begünstigten gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Zahlstelle an die spezialisierten Kontrolleinrichtungen und/oder gegebenenfalls über die koordinierende Behörde; b) die Methoden zur Auswahl der Kontrollstichproben; c) Vorgaben über Art und Umfang der durchzuführenden Kontrollen; d) Kontrollberichte, in denen insbesondere die festgestellten Verstöße und deren Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit festgehalten werden; e) ist die zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, Übermittlung der Kontrollberichte von den spezialisierten Kontrolleinrichtungen entweder an die Zahlstelle oder die koordinierende Behörde oder beide; f) die Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen durch die Zahlstelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-809-2014/65#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können ein Verfahren vorsehen, wonach der Begünstigte der Zahlstelle die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der für ihn geltenden Anforderungen und Standards mitteilt.