Gesetze / VO (EU) Nr. 809/2014
VO (EU) Nr. 809/2014Art 52 Ex-post-Kontrollen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-809-2014/52#abs-1 (1) Bei Investitionsvorhaben werden Ex-post-Kontrollen durchgeführt, um die Erfüllung der gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geltenden oder im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums genannten Auflagen zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-809-2014/52#abs-2 (2) Die Ex-post-Kontrollen erstrecken sich in jedem Kalenderjahr auf mindestens 1 % der Ausgaben des ELER für Investitionsvorhaben, für die gemäß Absatz 1 noch Auflagen gelten und für die die Abschlusszahlung aus dem ELER geleistet wurde. Berücksichtigt werden nur Kontrollen, die bis Ende des betreffenden Kalenderjahres durchgeführt wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-809-2014/52#abs-3 (3) Die Stichprobe der gemäß Absatz 1 zu kontrollierenden Vorhaben basiert auf einer Analyse der Risiken und finanziellen Auswirkungen unterschiedlicher Vorhaben, Vorhabenarten oder Maßnahmen. Zwischen 20 % und 25 % der Stichprobe werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.