Gesetze / VO (EU) Nr. 809/2014

VO (EU) Nr. 809/2014

Art 22 Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-809-2014/22#abs-1 (1) ►C1 Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Artikel 20, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden. ◄ Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres liegen.

Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der allerdings nicht nach dem 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs liegen darf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-809-2014/22#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss.

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