Gesetze / VO (EU) Nr. 806/2014

VO (EU) Nr. 806/2014

Art 81 Sprachenregelung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/81#abs-1 (1) Für den Ausschuss gilt die Verordnung Nr. 1 ( 19 ) des Rates.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/81#abs-2 (2) Der Ausschuss entscheidet über die interne Sprachregelung des Ausschusses.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/81#abs-3 (3) Der Ausschuss kann darüber entscheiden, welche der Amtssprachen er bei der Übermittlung von Dokumenten an Organe oder Einrichtungen der Union benutzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/81#abs-4 (4) Der Ausschuss kann sich mit jeder nationalen Abwicklungsbehörde über die Sprache oder die Sprachen einigen, in der/denen die an die nationale Abwicklungsbehörde oder von ihr zu übermittelnden Dokumente abgefasst sein sollen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/81#abs-5 (5) Die für die Arbeit des Ausschusses erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.

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