Gesetze / VO (EU) Nr. 806/2014

VO (EU) Nr. 806/2014

Art 55 Beschlussfassung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/55#abs-1 (1) Bei Beratungen über einzelne Unternehmen oder in nur einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Gruppen fassen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die in Artikel 53 Absätze 1 und 3 genannten Mitglieder nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/55#abs-2 (2) Bei Beratungen über grenzüberschreitende Gruppen fassen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die in Artikel 53 Absätze 1 und 4 genannten Mitglieder nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/55#abs-3 (3) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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