Gesetze / VO (EU) Nr. 806/2014

VO (EU) Nr. 806/2014

Art 12j Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/12j#abs-1 (1) Jedem Verstoß gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 12f oder 12g wird auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nachgegangen:

a) Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 10;

b) den Befugnissen gemäß Artikel 10a;

c) den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen;

d) Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 13;

e) Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 110 und 111 der Richtlinie 2014/59/EU;

Der Ausschuss oder die EZB kann auch gemäß Artikel 18 eine Bewertung vornehmen, ob das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/12j#abs-2 (2) Der Ausschuss, die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten konsultieren einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1.

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