Gesetze / VO (EU) Nr. 806/2014

VO (EU) Nr. 806/2014

Art 12b Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/12b#abs-1 (1) Unbeschadet des Artikels 12a nimmt der Ausschuss durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzierte Hypothekenkreditinstitute, die nach nationalem Recht keine Einlagen entgegennehmen dürfen, von der in Artikel 12a Absatz 1 festgelegten Anforderung aus, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Diese Institute werden nach nationalen Insolvenzverfahren oder anderen für diese Institute gemäß Artikel 38, 40 oder 42 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen und umgesetzten Verfahren liquidiert, und

b) jene Verfahren gemäß Buchstabe a stellen sicher, dass die von den Gläubigern dieser Institute und soweit relevant auch von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/12b#abs-2 (2) Die von den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 ausgenommenen Institute werden nicht in die in Artikel 12f Absatz 1 genannte Konsolidierung einbezogen.

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