Gesetze / VO (EU) Nr. 655/2014

VO (EU) Nr. 655/2014

Art 46 Verhältnis zum nationalen Prozessrecht

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-655-2014/46#abs-1 (1) Sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren stattfindet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-655-2014/46#abs-2 (2) Die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf einzelne Vollstreckungshandlungen, wie die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung, richten sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

←Art 45 →Art 47