Gesetze / VO (EU) Nr. 655/2014

VO (EU) Nr. 655/2014

Art 42 Gerichtsgebühren

Stand: 02.10.2026

Die Gebühren in Verfahren, in denen ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung erwirkt werden soll, oder in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Beschluss dürfen nicht höher sein als jene, die für einen gleichwertigen nationalen Beschluss oder einen Rechtsbehelf gegen einen solchen nationalen Beschluss in Rechnung gestellt werden.

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