Gesetze / VO (EU) Nr. 655/2014

VO (EU) Nr. 655/2014

Art 37 Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Rechtsbehelf

Stand: 02.10.2026

Jede Partei kann ein Rechtsmittel gegen eine gemäß Artikel 33, 34 oder 35 erlassene Entscheidung einlegen. Ein solches Rechtsmittel wird unter Verwendung des Formblatts, das im Wege von gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten erstellt wurde, für das Rechtsmittel eingelegt.

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