Gesetze / VO (EU) Nr. 655/2014
VO (EU) Nr. 655/2014Art 20 Geltungsdauer der vorläufigen Pfändung
Stand: 02.10.2026
Die mit dem Beschluss zur vorläufigen Pfändung vorläufig gepfändeten Gelder bleiben gemäß dem Beschluss oder späteren Änderungen oder Begrenzungen des Beschlusses gemäß Kapitel 4 so lange vorläufig gepfändet,
a) bis der Beschluss widerrufen wird;
b) bis die Vollstreckung des Beschlusses beendet ist oder
c) bis eine Maßnahme zur Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde, die bzw. den der Gläubiger hinsichtlich der durch den Beschluss zur vorläufigen Pfändung zu sichernden Forderung erwirkt hat, in Bezug auf die durch den Beschluss vorläufig gepfändeten Gelder wirksam wird.