Gesetze / VO (EU) Nr. 646/2012

VO (EU) Nr. 646/2012

Art 6 Freiwillige Einhaltung der Vorschriften

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-646-2012/6#abs-1 (1) Zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über die Einleitung des Verstoßverfahrens oder zu einem späteren Zeitpunkt legt die Agentur eine Frist fest, innerhalb deren der Zulassungsinhaber schriftlich mitteilen kann, dass er die verletzten Vorschriften inzwischen freiwillig einhält, oder gegebenenfalls, dass er dies beabsichtigt. Kommt der Zulassungsinhaber den Vorschriften innerhalb der von der Agentur festgesetzten Frist freiwillig nach, stellt die Agentur das eingeleitete Verstoßverfahren ein.

Die Agentur ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene Antworten zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-646-2012/6#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannte Frist darf in keinem Fall später enden als zu dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur die Mitteilung der Beschwerdepunkte nach Artikel 7 übermittelt.

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