nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 6 VO (EU) Nr. 646/2012 — Freiwillige Einhaltung der Vorschriften

VO (EU) Nr. 646/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über die Einleitung des Verstoßverfahrens oder zu einem späteren Zeitpunkt legt die Agentur eine Frist fest, innerhalb deren der Zulassungsinhaber schriftlich mitteilen kann, dass er die verletzten Vorschriften inzwischen freiwillig einhält, oder gegebenenfalls, dass er dies beabsichtigt. Kommt der Zulassungsinhaber den Vorschriften innerhalb der von der Agentur festgesetzten Frist freiwillig nach, stellt die Agentur das eingeleitete Verstoßverfahren ein.

Die Agentur ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene Antworten zu berücksichtigen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist darf in keinem Fall später enden als zu dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur die Mitteilung der Beschwerdepunkte nach Artikel 7 übermittelt.

---

Zitiervorschlag: Art 6 VO (EU) Nr. 646/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-646-2012/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
