Gesetze / VO (EU) Nr. 646/2012

VO (EU) Nr. 646/2012

Art 25 Verjährungsfristen für die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-646-2012/25#abs-1 (1) Das Recht auf Einleitung eines Einziehungsverfahrens erlischt ein Jahr, nachdem der Beschluss gemäß Artikel 13 oder Artikel 16 rechtskräftig geworden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-646-2012/25#abs-2 (2) Jede auf Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-646-2012/25#abs-3 (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von neuem.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-646-2012/25#abs-4 (4) Die Verjährungsfrist für die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern ruht,

a) solange eine Zahlungsfrist bewilligt ist,

b) solange die Einziehung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt ist.

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