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# Art 25 VO (EU) Nr. 646/2012 — Verjährungsfristen für die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern

VO (EU) Nr. 646/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Recht auf Einleitung eines Einziehungsverfahrens erlischt ein Jahr, nachdem der Beschluss gemäß Artikel 13 oder Artikel 16 rechtskräftig geworden ist.

(2) Jede auf Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von neuem.

(4) Die Verjährungsfrist für die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern ruht,

a) solange eine Zahlungsfrist bewilligt ist,

b) solange die Einziehung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt ist.

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Zitiervorschlag: Art 25 VO (EU) Nr. 646/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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