Gesetze / VO (EU) Nr. 640/2014
VO (EU) Nr. 640/2014Art 12 Abweichung vom Einreichungstermin und vom Mitteilungstermin
Fällt einer der nachstehenden Termine auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates ( 11 ), dass dieser Termin auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag fällt:
a) der Endtermin für die Einreichung eines Beihilfe-, Stützungs- oder Zahlungsantrags oder sonstiger Erklärungen oder von Belegen oder Verträgen oder der Termin für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags;
b) der letztmögliche Termin für eine verspätete Einreichung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 und der letztmögliche Termin für eine verspätete Einreichung der Anträge von Begünstigten auf Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 14 Absatz 2;
c) der gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission ( 12 ) letztmögliche Termin für die Mitteilung der Ergebnisse der Vorabprüfungen an den Begünstigen;
d) der gemäß Artikel 15 Absatz 2a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 letztmögliche Termin für den Begünstigten, der zuständigen Behörde die Änderungen nach Vorabprüfungen mitzuteilen.
Gilt für den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung bereits, dass er auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag fällt, so gilt für den letztmöglichen Termin für die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Mitteilung, dass er auf den zweiten darauf folgenden Arbeitstag fällt.