Gesetze / VO (EU) Nr. 640/2014
VO (EU) Nr. 640/2014Art 10 Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-640-2014/10#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln.
Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-640-2014/10#abs-2 (2) Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und die Teil der Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle sind, gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-640-2014/10#abs-3 (3) Dieser Artikel gilt nicht für Streuobstwiesen, die wiederkehrende Erträge liefern.