Gesetze / VO (EU) Nr. 639/2014

VO (EU) Nr. 639/2014

Art 38 Anforderungen an die nationalen oder regionalen Zertifizierungssysteme

1. Mitgliedstaaten, die beschließen, gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, benennen eine oder mehrere öffentliche oder private Zertifizierungsstellen, die bescheinigen, dass der Betriebsinhaber in seinem Betrieb Methoden anwendet, die mit Artikel 43 Absatz 3 der genannten Verordnung im Einklang stehen.

2. Öffentliche oder private Zertifizierungsstellen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie müssen über die zur Erfüllung der Zertifizierungsaufgaben erforderliche Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen;

b) sie müssen über eine ausreichende Zahl qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügen;

c) sie müssen hinsichtlich der Durchführung ihrer Zertifizierungsaufgaben objektiv sein und dürfen keinerlei Interessenkonflikt ausgesetzt sein.

Private Zertifizierungsstellen müssen gemäß EN ISO/IEC 17021 (Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren) oder EN ISO/IEC 17065 (Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren) für den Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung akkreditiert sein. Die Akkreditierung darf ausschließlich durch eine nationale Akkreditierungsstelle in einem Mitgliedstaat und nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) vorgenommen werden.

3. Die Benennung einer öffentlichen oder privaten Zertifizierungsstelle wird widerrufen, wenn die Stelle die entsprechenden Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt.

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