Gesetze / VO (EU) Nr. 608/2013

VO (EU) Nr. 608/2013

Art 9 Mitteilung von Entscheidungen über die Stattgabe oder die Ablehnung von Anträgen

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-608-2013/9#abs-1 (1) Die zuständige Zolldienststelle teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung über die Stattgabe oder die Ablehnung des Antrags innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit. Im Fall der Ablehnung versieht die zuständige Zolldienststelle ihre Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-608-2013/9#abs-2 (2) Wurde der Antragsteller vor der Antragstellung über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren durch die Zollbehörden unterrichtet, so teilt die zuständige Zolldienststelle dem Antragsteller ihre Entscheidung über die Stattgabe oder die Ablehnung des Antrags innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit.

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