Gesetze / VO (EU) Nr. 608/2013
VO (EU) Nr. 608/2013Art 30 Sanktionen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten tragen — gegebenenfalls auch durch Festlegung von Bestimmungen über die Einführung von Sanktionen — dafür Sorge, dass der Inhaber der Entscheidung den Verpflichtungen nach dieser Verordnung nachkommt. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die betreffenden Bestimmungen und jede spätere Änderung dieser Bestimmungen unverzüglich mit.