Gesetze / VO (EU) Nr. 608/2013

VO (EU) Nr. 608/2013

Art 27 Haftung der Zollbehörden

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften begründet die Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags für den Fall, dass Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, von einer Zollstelle nicht erkannt und überlassen oder nicht zurückgehalten werden, keinen Anspruch des Inhabers dieser Entscheidung auf Entschädigung.

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