Gesetze / VO (EU) Nr. 608/2013
VO (EU) Nr. 608/2013Art 27 Haftung der Zollbehörden
Stand: 02.10.2026
Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften begründet die Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags für den Fall, dass Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, von einer Zollstelle nicht erkannt und überlassen oder nicht zurückgehalten werden, keinen Anspruch des Inhabers dieser Entscheidung auf Entschädigung.