Gesetze / VO (EU) Nr. 549/2013
VO (EU) Nr. 549/2013Art 9 Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-549-2013/9#abs-1 (1) Zu allen Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich des durch den Beschluss 2006/856/EG eingesetzten Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken fallen, holt die Kommission nach Artikel 2 des genannten Beschlusses die Stellungnahme dieses Ausschusses ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-549-2013/9#abs-2 (2) Die Kommission übermittelt dem durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 eingesetzten Ausschuss für das Bruttonationaleinkommen (im Folgenden „BNE-Ausschuss“) alle für die Ausführung des Auftrags des BNE-Ausschusses erforderlichen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.