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Art 9 VO (EU) Nr. 549/2013 — Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen

VO (EU) Nr. 549/2013

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu allen Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich des durch den Beschluss 2006/856/EG eingesetzten Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken fallen, holt die Kommission nach Artikel 2 des genannten Beschlusses die Stellungnahme dieses Ausschusses ein.

(2) Die Kommission übermittelt dem durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 eingesetzten Ausschuss für das Bruttonationaleinkommen (im Folgenden „BNE-Ausschuss“) alle für die Ausführung des Auftrags des BNE-Ausschusses erforderlichen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.