Gesetze / VO (EU) Nr. 537/2014

VO (EU) Nr. 537/2014

Art 33 Übertragung von Aufgaben

Stand: 02.10.2026

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats jede ihrer Aufgaben übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden ist. Die Übertragung von Aufgaben berührt nicht die Verantwortlichkeit der zuständigen Behörde, die die Aufgaben überträgt.

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