Gesetze / VO (EU) Nr. 537/2014
VO (EU) Nr. 537/2014Art 33 Übertragung von Aufgaben
Stand: 02.10.2026
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats jede ihrer Aufgaben übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden ist. Die Übertragung von Aufgaben berührt nicht die Verantwortlichkeit der zuständigen Behörde, die die Aufgaben überträgt.