Gesetze / VO (EU) Nr. 537/2014

VO (EU) Nr. 537/2014

Art 29 Pflicht zur Zusammenarbeit

Stand: 02.10.2026

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wenn dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist; dies gilt auch für Fälle, in denen das untersuchte Verhalten keinen Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats darstellt.

←Art 28 →Art 30