Gesetze / VO (EU) Nr. 536/2014
VO (EU) Nr. 536/2014Art 65 Herstellung von Hilfspräparaten
Stand: 02.10.2026
Ist ein Hilfspräparat nicht zugelassen, oder wird ein bereits zugelassenes Hilfspräparat verändert, ohne dass diese Veränderung durch die Zulassung abgedeckt ist, wird es unter Anwendung der guten Herstellungspraxis gemäß Artikel 63 Absatz 1 oder eines zumindest gleichwertigen Standards hergestellt, um eine geeignete Qualität sicherzustellen.