Gesetze / VO (EU) Nr. 536/2014

VO (EU) Nr. 536/2014

Art 65 Herstellung von Hilfspräparaten

Stand: 02.10.2026

Ist ein Hilfspräparat nicht zugelassen, oder wird ein bereits zugelassenes Hilfspräparat verändert, ohne dass diese Veränderung durch die Zulassung abgedeckt ist, wird es unter Anwendung der guten Herstellungspraxis gemäß Artikel 63 Absatz 1 oder eines zumindest gleichwertigen Standards hergestellt, um eine geeignete Qualität sicherzustellen.

←Art 64 →Art 66