Gesetze / VO (EU) Nr. 536/2014
VO (EU) Nr. 536/2014Art 62 Zuständigkeiten der sachkundigen Person
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-536-2014/62#abs-1 (1) Die sachkundige Person stellt sicher, dass jede Charge von Prüfpräparaten, die in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wird, den in Artikel 63 genannten Anforderungen entspricht und stellt eine entsprechende Bescheinigung aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-536-2014/62#abs-2 (2) Die gemäß Absatz 1 ausgestellte Bescheinigung ist den betroffenen Mitgliedstaaten vom Sponsor auf Verlangen vorzulegen.