Gesetze / VO (EU) Nr. 536/2014

VO (EU) Nr. 536/2014

Art 62 Zuständigkeiten der sachkundigen Person

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-536-2014/62#abs-1 (1) Die sachkundige Person stellt sicher, dass jede Charge von Prüfpräparaten, die in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wird, den in Artikel 63 genannten Anforderungen entspricht und stellt eine entsprechende Bescheinigung aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-536-2014/62#abs-2 (2) Die gemäß Absatz 1 ausgestellte Bescheinigung ist den betroffenen Mitgliedstaaten vom Sponsor auf Verlangen vorzulegen.

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