Gesetze / VO (EU) Nr. 536/2014

VO (EU) Nr. 536/2014

Art 54 Dringende Sicherheitsmaßnahmen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-536-2014/54#abs-1 (1) Wird ein unerwartetes Ereignis voraussichtlich schwerwiegende Auswirkungen auf das Nutzen-Risiko-Verhältnis haben, ergreifen Sponsor und Prüfer geeignete dringende Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Prüfungsteilnehmer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-536-2014/54#abs-2 (2) Der Sponsor unterrichtet über das EU-Portal die betroffenen Mitgliedstaaten über das Ereignis und die ergriffenen Maßnahmen.

Diese Unterrichtung erfolgt unverzüglich, jedoch spätestens sieben Tage, nachdem die Maßnahmen ergriffen wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-536-2014/54#abs-3 (3) Dieser Artikel lässt Kapitel III und VII unberührt.

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