Gesetze / VO (EU) Nr. 536/2014

VO (EU) Nr. 536/2014

Art 34 Zusätzliche nationale Maßnahmen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Maßnahmen beibehalten, die Personen betreffen, die einen Pflichtwehrdienst ableisten, Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, Personen, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nicht an einer klinischen Prüfung teilnehmen dürfen, und Personen, die in einem Pflegeheim untergebracht sind.

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