Gesetze / VO (EU) Nr. 536/2014
VO (EU) Nr. 536/2014Art 34 Zusätzliche nationale Maßnahmen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Maßnahmen beibehalten, die Personen betreffen, die einen Pflichtwehrdienst ableisten, Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, Personen, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nicht an einer klinischen Prüfung teilnehmen dürfen, und Personen, die in einem Pflegeheim untergebracht sind.