Gesetze / VO (EU) Nr. 536/2014

VO (EU) Nr. 536/2014

Art 26 Sprachenregelung

Stand: 02.10.2026

Der betroffene Mitgliedstaat bestimmt, in welcher Sprache das Antragsdossier oder Teile davon abgefasst sein müssen.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten für Dokumente, die nicht für die Prüfungsteilnehmer bestimmt sind, eine in medizinischen Kreisen allgemein verstandene Sprache in Erwägung.

←Art 25 →Art 27