Gesetze / VO (EU) Nr. 492/2011
VO (EU) Nr. 492/2011Art 26
Stand: 02.10.2026
Der Vorsitz kann Personen oder Vertreter von Einrichtungen, die über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der Beschäftigung und dem Gebiet der Zu- und Abwanderung von Arbeitnehmern verfügen, als Beobachter oder Sachverständige zu den Sitzungen einladen. Er kann Fachberater hinzuziehen.
Die mit der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) eingerichtete Europäische Arbeitsbehörde nimmt als Beobachterin an den Sitzungen des Beratenden Ausschusses teil und stellt bei Bedarf technischen Input und technisches Fachwissen bereit.