Gesetze / VO (EU) Nr. 269/2014

VO (EU) Nr. 269/2014

Art 5b

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-269-2014/5b#abs-1 (1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Anhang I aufgeführt sind, gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf oder die Verwendung von Anteilen an oder Vermögenswerten von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Anhang I aufgeführt sind, erforderlich sind, um die Zahlung der von den Vertragsparteien vereinbarten Gegenleistung oder des von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gesetzlich festgesetzten Ausgleichs im Zusammenhang mit der erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft oder Kontrolle durch die Regierung der Russischen Föderation zu ermöglichen. Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) gehalten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-269-2014/5b#abs-2 (2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

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