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# Art 5b VO (EU) Nr. 269/2014

VO (EU) Nr. 269/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Anhang I aufgeführt sind, gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf oder die Verwendung von Anteilen an oder Vermögenswerten von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Anhang I aufgeführt sind, erforderlich sind, um die Zahlung der von den Vertragsparteien vereinbarten Gegenleistung oder des von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gesetzlich festgesetzten Ausgleichs im Zusammenhang mit der erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft oder Kontrolle durch die Regierung der Russischen Föderation zu ermöglichen. Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) gehalten werden.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

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Zitiervorschlag: Art 5b VO (EU) Nr. 269/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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