Gesetze / VO (EU) Nr. 267/2012

VO (EU) Nr. 267/2012

Art 8

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-267-2012/8#abs-1 (1) Es ist verboten, die in den Anhängen VI und VIa aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-267-2012/8#abs-2 (2) In den Anhängen VI und VIa sind Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Gasindustrie in Iran aufgeführt:

a) Exploration von Erdöl und Erdgas,

b) Förderung von Erdöl und Erdgas,

c) Raffination,

d) Verflüssigung von Erdgas.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-267-2012/8#abs-3 (3) In den Anhängen VI und VIa sind auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die petrochemische Industrie in Iran aufgeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-267-2012/8#abs-4 (4) In den Anhängen VI und VIa sind keine Artikel aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I, II oder IIa aufgeführt sind.

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