Gesetze / VO (EU) Nr. 236/2012

VO (EU) Nr. 236/2012

Art 35 Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Stand: 02.10.2026

Die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, wenn dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich oder zweckdienlich ist. Insbesondere übermitteln die zuständigen Behörden einander unverzüglich Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung von Belang sind.

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