Gesetze / VO (EU) Nr. 236/2012
VO (EU) Nr. 236/2012Art 35 Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Stand: 02.10.2026
Die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, wenn dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich oder zweckdienlich ist. Insbesondere übermitteln die zuständigen Behörden einander unverzüglich Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung von Belang sind.