Gesetze / VO (EU) Nr. 231/2013
VO (EU) Nr. 231/2013Art 81 Zustimmung zur Unterbeauftragung und Mitteilung der Unterbeauftragung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/81#abs-1 (1) Eine Unterbeauftragung wird wirksam, wenn der AIFM seine Zustimmung schriftlich bezeugt.
Eine allgemeine vorherige Zustimmung des AIFM wird nicht als Zustimmung im Sinne von Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU betrachtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/81#abs-2 (2) Gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU enthält die Mitteilung Angaben zum Beauftragten, den Namen der zuständigen Behörde, bei der der Unterbeauftragte zugelassen oder registriert ist, Angaben zu den übertragenen Funktionen und den von der Unterbeauftragung betroffenen AIF, eine Kopie der schriftlichen Zustimmung des AIFM und das geplante Datum des Wirksamwerdens der Unterbeauftragung.