Gesetze / VO (EU) Nr. 231/2013

VO (EU) Nr. 231/2013

Art 78 Übertragung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/78#abs-1 (1) Dieser Artikel gilt, wenn sich die Übertragung auf die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement bezieht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/78#abs-2 (2) Bei folgenden Stellen wird davon ausgegangen, dass sie gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder registriert sind und einer Aufsicht unterliegen:

a) gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaften;

b) gemäß der Richtlinie 2004/39/EG für die Portfolioverwaltung zugelassene Wertpapierfirmen;

c) gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassene Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG für die Portfolioverwaltung zugelassen sind;

d) externe AIFM, die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen sind;

e) Stellen eines Drittlands, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder registriert sind und in den betreffenden Ländern von einer zuständigen Behörde wirksam beaufsichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/78#abs-3 (3) Erfolgt die Übertragung an ein Drittlandsunternehmen, sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU folgende Bedingungen zu erfüllen:

a) Es besteht eine schriftliche Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Unternehmen, an das die Übertragung erfolgt;

b) die unter Buchstabe a genannte Vereinbarung ermöglicht den zuständigen Behörden im Hinblick auf das Unternehmen, an das die Übertragung erfolgt:

i) auf Verlangen alle relevanten Informationen zu erhalten, die sie zur Ausführung ihrer Aufsichtsaufgaben gemäß der Richtlinie 2011/61/EU benötigen;

ii) Zugang zu im Drittland vorhandenen Unterlagen zu erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten relevant sind;

iii) in den Geschäftsräumen des Unternehmens, an das Funktionen übertragen wurden, Ermittlungen vor Ort durchzuführen. Die praktischen Verfahren für Ermittlungen vor Ort werden in der schriftlichen Vereinbarung konkretisiert;

iv) für die Zwecke der Ermittlung über augenscheinliche Verstöße gegen die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU und ihrer Durchführungsmaßnahmen von der Aufsichtsbehörde des Drittlands so zeitnah wie möglich Informationen zu erhalten;

v) im Falle eines Verstoßes gegen die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU und ihrer Durchführungsmaßnahmen sowie einschlägiger einzelstaatlicher Rechtsvorschriften im Einklang mit den für die Aufsichtsbehörde des Drittlands und die zuständigen EU-Behörden geltenden nationalen und internationalen Bestimmungen die Durchsetzung in Zusammenarbeit anzugehen.

←Art 77 →Art 79